(*) Der Ombudsmann ("Schiedsmann") ist eine außergerichtliche Schlichtungsstelle, an die sich der Versicherungs-Kunde bei einer Auseinandersetzung mit einem Versicherungs-Unternehmen wenden kann, aber nicht wenden muß. Bevor man ein Ombuds-Verfahren in Gang setzen kann, muß man sich zuvor erfolglos beim Versicherungs-Unternehmen beschwert haben. Man darf allerdings noch nicht vor Gericht geklagt haben. Das Ombuds-Verfahren beginnt mit der Aufnahme der Beschwerde und der Prüfung, ob der Ombudsmann für die Beschwerde zuständig ist. Es folgt das Hauptverfahren, in dem der Ombudsmann den strittigen Sachverhalt aufklärt und einen Lösungs-Vorschlag unterbreitet. Ist der Kunde mit dem Vorschlag des Ombudsmanns zur Bereinigung der Auseinandersetzung nicht einverstanden, kann er anschließend immer noch vor Gericht klagen. Der Ombudsmann wird zwar von den Versicherungs-Unternehmen berufen, arbeitet aber unabhängig. Er vertritt nicht die Interessen der Versicherungs-Unternehmen. Bezahlt wird der Ombudsmann von den Unternehmen, die das nötige Geld von den Beiträgen aller Kunden nehmen. Wie Sie in der Aufstellung sehen, gibt es für die Private Versicherungs-Wirtschaft gleich zwei Ombudsmänner. Das hat folgenden Hintergrund: Der Ombudsmann des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungs-Wirtschaft darf bis zu einem Streitwert von 5.000 EURO eine Entscheidung fällen, die für das betroffene Versicherungs-Unternehmen bindend ist. Der Kunde dagegen kann danach immer noch den Gerichtsweg einschlagen, wenn er die Entscheidung des Ombudsmanns ablehnt. Der Ombudsmann des PKV-Verbandes hat kein Entscheidungsrecht. Weil die Krankenversicherer so viel Kompetenz für einen Ombudsmann nicht wollten, haben sie zusätzlich zum Ombudsmann des Gesamtverbandes einen eigenen Ombudsmann für die Kunden der Privaten Krankenversicherer ins Leben gerufen.
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