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Mitversicherung der Kinder
Kinder sind dann mitversichert, wenn es sich um eine
Familien-Versicherung und nicht um eine personenbezogene Versicherung
(Beispiel: Unfall-Versicherung) handelt.
Die Mitversicherung endet zu dem in den Versicherungs-Bedingungen
genannten Zeitpunkt. Gibt es darüber Unklarheiten, sollte die
Versicherungs-Gesellschaft angeschrieben und um Auskunft
ersucht werden. Mündliche Aussagen von Vertretern sind gut
gemeint, schriftliche Aussagen allein sollten akzeptiert werden.
Hausrat-Versicherung
Minderjährige Kinder sind mitversichert.
Volljährige Kinder bleiben mitversichert, solange sie bei den
Eltern wohnen. Gründen sie einen eigenen Hausstand, entfällt
die Mitversicherung. Kinder, die den Erst-Wohnsitz bei den Eltern
haben, aber während der Ausbildung einen Zweit-Wohnsitz haben
(Beispiel: "Studenten-Bude"), genießen einen Teil-Versicherungsschutz
für die Hausrat-Gegenstände in der Zweit-Wohnung. Es gibt
Höchstgrenzen für die Entschädigung (unterschiedlich je nach
den zugrunde liegenden Versicherungs-Bedingungen).
Haftpflicht-Versicherung
Minderjährige Kinder sind mitversichert.
Volljährige, unverheiratete Kinder sind in der Zeit der
Schul-Ausbildung oder einer sich unmittelbar daran anschließenden
Berufs-Ausbildung (Lehre oder Studium) weiterhin mitversichert.
Und zwar auch dann, wenn sie nicht mehr bei den Eltern wohnen!
Wird die Ausbildungzeit durch ein Berufs-Praktikum oder durch
den Wehr- oder Ersatzdienst unterbrochen, gilt die Mitversicherung
in der elterlichen Haftpflicht-Versicherung fort.
Die Mitversicherung endet mit dem Abschluß der Erst-Ausbildung,
spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres zuzüglich der Wehr-
oder Ersatzdienst-Zeit.
Bei einem mehr als einem Jahr dauernden Auslands-Aufenthalt im
Rahmen der Ausbildung muß mit der Versicherungs-Gesellschaft
eine Vereinbarung getroffen werden.
Privat-Rechtsschutz-Versicherung (ohne KFZ)
Minderjährige Kinder sind mitversichert.
Es gibt unterschiedliche Versicherungs-Bedingungen. Deshalb
gibt es keine allgemein verbindliche Regelung für volljährige
Kinder.
In älteren Versicherungs-Bedingungen ist geregelt, daß
sie bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert sind,
wenn sie sich zumindest überwiegend in Schul- oder Berufsausbildung
befinden.
In neueren Versicherungs-Bedingungen ist geregelt, daß sie
mitversichert sind längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie
erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben
und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
[Bafög, Ausbildungs-Vergütung und Wehrsold sind keine
leistungsbezogenen Entgelte, daher besteht Mitversicherung
in der elterlichen Police. Hat ein Student dagegen einen Job
und verdient sich zum Studium etwas hinzu, endet die Mitversicherung.]
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