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Rechtsberatungs-Gesetz: Auszug

    § 1 Erlaubnis
    (1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt:

    1. Rentenberatern,
    2. Versicherungsberatern für die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern
      a) bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen,
      b) bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungs-Vertrag im Versicherungsfall,

    3. Frachtprüfern für die Prüfung von Frachtrechnungen und die Verfolgung der sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüche,
    4. vereidigten Versteigerern, soweit es für die Wahrnehmung der Aufgaben als Versteigerer erforderlich ist,
    5. Inkassounternehmern für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen (Inkassobüros),
    6. Rechtskundigen in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung auf dem Gebiet dieses Rechts; eine für das Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte Erlaubnis erstreckt sich auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften.

    Sie darf nur unter der der Erlaubnis entsprechenden Berufsbezeichnung ausgeübt werden.

    (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt und ein Bedürfnis für die Erlaubnis besteht. Eine Bedürfnisprüfung findet nicht statt, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.

    [...]

    § 3 Zugelassene Rechtsberatung
    Durch dieses Gesetz werden nicht berührt:
    [...]
    8. die außergerichtliche Besorgung von Rechtsangelegenheiten von Verbrauchern durch für ein Bundesland errichtete, mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherzentralen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.

    [...]

    § 5 Ausnahmen
    Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen dem nicht entgegen,
    1. daß kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang stehen;

    [...]

    § 8 Strafbestimmung
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne die nach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen,
    2. gegen ein Verbot nach § 7 Satz 2 verstößt
      [§ 7 Satz 1: Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren. Satz 2: Diese Tätigkeit kann ihnen jedoch untersagt werden.]

    3. oder
    4. unbefugt die Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Zehntausend (10.000) Deutsche Mark geahndet werden.