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Rechtsberatungs-Gesetz: Auszug
§ 1 Erlaubnis
(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der
Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken
abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen
haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher
Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der
zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird
jeweils für einen Sachbereich erteilt:
- Rentenberatern,
- Versicherungsberatern für die
Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern
a) bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen,
b) bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungs-Vertrag
im Versicherungsfall,
- Frachtprüfern für die Prüfung von Frachtrechnungen und die Verfolgung
der sich hierbei ergebenden Frachterstattungsansprüche,
- vereidigten Versteigerern, soweit es für die Wahrnehmung der Aufgaben
als Versteigerer erforderlich ist,
- Inkassounternehmern für die außergerichtliche Einziehung von
Forderungen (Inkassobüros),
- Rechtskundigen in einem ausländischen Recht für die Rechtsbesorgung
auf dem Gebiet dieses Rechts; eine für das Recht eines der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilte Erlaubnis erstreckt
sich auf das Recht der Europäischen Gemeinschaften.
Sie darf nur unter der der Erlaubnis entsprechenden Berufsbezeichnung
ausgeübt werden.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche
Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt und ein Bedürfnis für
die Erlaubnis besteht. Eine Bedürfnisprüfung findet nicht statt,
wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
[...]
§ 3 Zugelassene Rechtsberatung
Durch dieses Gesetz werden nicht berührt:
[...]
8. die außergerichtliche Besorgung von Rechtsangelegenheiten von
Verbrauchern durch für ein Bundesland errichtete, mit öffentlichen
Mitteln geförderte Verbraucherzentralen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.
[...]
§ 5 Ausnahmen
Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen dem nicht entgegen,
1. daß kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre
Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft
ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang stehen;
[...]
§ 8 Strafbestimmung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne die
nach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen,
- gegen ein Verbot nach § 7 Satz 2 verstößt
[§ 7 Satz 1: Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn auf berufsständischer
oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen
im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rat und Hilfe
in Rechtsangelegenheiten gewähren. Satz 2: Diese Tätigkeit kann
ihnen jedoch untersagt werden.]
oder
- unbefugt die Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" oder eine ihr
zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
Zehntausend (10.000) Deutsche Mark geahndet werden.
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