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Versicherungen nach einer Heirat

Lebens-Versicherung
Nach einer Heirat sollte man prüfen, ob die Bezugsberechtigung für die versicherte Leistung geändert werden soll. Soll jetzt statt Mama und Papa der Ehepartner eingesetzt werden?

Kranken-Versicherung
Eine Heirat hat keinen Einfluß. Die private Krankenversicherung ist eine Personen-Versicherung, keine Familien-Versicherung.

Unfall-Versicherung
Eine Heirat hat keinen Einfluß. Die Private Unfall-Versicherung ist eine Personen-Versicherung, keine Familien-Versicherung.

Rechtsschutz-Versicherung
... für den Nicht-KFZ-Bereich: Die Rechtsschutz-Versicherung ist eine Familien-Versicherung. Hatte jeder Single vor der Heirat eine eigene Rechtsschutz-Police, ist nach der Heirat eine Police überflüssig. Gemäß Versicherungs-Vertrags-Gesetz (VVG) besteht der ältere Vertrag fort, der neuere Vertrag des Partners kann gekündigt werden. Hatte nur ein Partner eine Rechtschutzversicherung, ist der neue Partner nun mitversichert.
... für den KFZ-Rechtsschutz: Hatte jeder Single vor der Heirat eine eigene KFZ-Rechtsschutz-Police, muß geprüft werden, ob es sich um eine Fahrzeug-Rechtsschutz-Police oder um eine Fahrer-Rechtsschutz-Police handelt. Bei ersterer ändert sich durch die Heirat nichts, jede Police bleibt wie sie abgeschlossen ist. Ist es eine Fahrer-Rechtsschutz-Police, muß geklärt werden, ob Ehepartner automatisch mitversichert sind. Ist das der Fall, kann der neuere Vertrag aufgehoben werden, der ältere besteht dann fort.
Bei der Rechtsschutz-Versicherung empfiehlt sich eine Klärung mit der Versicherungs-Geselldschaft hinsichtlich der neuen Situation.

Sach-Versicherungen (Hausrat, Haftpflicht, Gebäude, etc.)
Diese Policen gelten für Familien. Hatte jeder Single vor der Heirat eine eigene Police, ist nach der Heirat eine Police überflüssig. Gemäß Versicherungs-Vertrags-Gesetz (VVG) besteht der ältere Vertrag fort, der neuere Vertrag des Partners kann gekündigt werden.
Bei der Hausrat-Versicherung dagegen bleiben beide Policen bestehen, wenn jeder Ehepartner einen Teil seines Hausrates in die gemeinsame Wohnung einbringt. Die Versicherungssumme kann dem tatsächlichen verbleibenden Wert angepaßt werden. Wem die Existenz zweier Policen zu dumm ist, kann versuchen, die Versicherungs-Gesellschaft des neueren Vertrages zur Aufhebung zu bewegen. Die Gesellschaft kann freiwillig darauf eingehen, muß es aber nicht, wenn sie nicht will.




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