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Versicherungen nach einer Heirat
Lebens-Versicherung
Nach einer Heirat sollte man prüfen, ob die Bezugsberechtigung für
die versicherte Leistung geändert werden soll. Soll jetzt statt
Mama und Papa der Ehepartner eingesetzt werden?
Kranken-Versicherung
Eine Heirat hat keinen Einfluß. Die private Krankenversicherung
ist eine Personen-Versicherung, keine Familien-Versicherung.
Unfall-Versicherung
Eine Heirat hat keinen Einfluß. Die Private Unfall-Versicherung
ist eine Personen-Versicherung, keine Familien-Versicherung.
Rechtsschutz-Versicherung
... für den Nicht-KFZ-Bereich: Die Rechtsschutz-Versicherung
ist eine Familien-Versicherung. Hatte jeder Single vor der
Heirat eine eigene Rechtsschutz-Police, ist nach der Heirat
eine Police überflüssig. Gemäß Versicherungs-Vertrags-Gesetz
(VVG) besteht der ältere Vertrag fort, der neuere Vertrag des
Partners kann gekündigt werden. Hatte nur ein Partner eine
Rechtschutzversicherung, ist der neue Partner nun mitversichert.
... für den KFZ-Rechtsschutz: Hatte jeder Single vor der
Heirat eine eigene KFZ-Rechtsschutz-Police, muß geprüft werden,
ob es sich um eine Fahrzeug-Rechtsschutz-Police oder um eine
Fahrer-Rechtsschutz-Police handelt. Bei ersterer ändert sich
durch die Heirat nichts, jede Police bleibt wie sie abgeschlossen
ist. Ist es eine Fahrer-Rechtsschutz-Police, muß geklärt werden,
ob Ehepartner automatisch mitversichert sind. Ist das der Fall,
kann der neuere Vertrag aufgehoben werden, der ältere besteht
dann fort.
Bei der Rechtsschutz-Versicherung empfiehlt sich eine Klärung
mit der Versicherungs-Geselldschaft hinsichtlich der neuen Situation.
Sach-Versicherungen (Hausrat, Haftpflicht, Gebäude, etc.)
Diese Policen gelten für Familien. Hatte jeder Single vor der Heirat
eine eigene Police, ist nach der Heirat eine Police überflüssig.
Gemäß Versicherungs-Vertrags-Gesetz (VVG) besteht der ältere Vertrag
fort, der neuere Vertrag des Partners kann gekündigt werden.
Bei der Hausrat-Versicherung dagegen bleiben beide Policen bestehen,
wenn jeder Ehepartner einen Teil seines Hausrates in die
gemeinsame Wohnung einbringt. Die Versicherungssumme kann dem
tatsächlichen verbleibenden Wert angepaßt werden. Wem die Existenz
zweier Policen zu dumm ist, kann versuchen, die Versicherungs-Gesellschaft
des neueren Vertrages zur Aufhebung zu bewegen. Die Gesellschaft kann
freiwillig darauf eingehen, muß es aber nicht, wenn sie nicht will.
Alles zum Thema Versicherung.
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